SATZUNG des Tennisclub Neuburg
Fassung vom 1. Febr. 1978
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 03.03.2017

§ 1
Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

Der Verein führt den Namen TENNISCLUB NEUBURG e.V., kurz TCN
Sitz des Vereins in Neuburg.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein dient der Pflege, Ausübung und Förderung des Tennissports. Daneben gibt es noch eine Boule-
Abteilung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der
sportlichen Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Soweit sich aus den Einnahmen Überschüsse ergeben, werden diese für den Ausbau und die
Unterhaltung der Anlagen verwandt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder Auflösen des Vereins keine Vermögensanteile. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können nach §
Nr. 26a EStG geregelte Aufwandsentschädigungen erhalten.

§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
a. Ehrenmitgliedern
b. aktiven Mitgliedern
c. passiven Mitgliedern
d. Jugendlichen

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
Die Ernennung setzt besondere Verdienste um den Verein voraus.
Aktive Mitglieder sind die den Tennissport ausübenden Mitglieder, soweit sie nicht passive Mitglieder oder
Jugendliche sind. Sie haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht. Ihnen stehen die Anlagen des
Vereins im Rahmen der Satzung und der Platzordnung zur Verfügung.

Passive Mitglieder sind alle den Tennissport nicht ausübenden Mitglieder. Sie haben aktives und passives
Stimmrecht.

Jugendliche sind die noch nicht 18 Jahre alten Mitglieder. Mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechts haben sie
die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine
schriftliche Anmeldung.

Der Vorsitzende des Vorstandes kann dem Antragsteller bis zu seiner Aufnahme die jederzeit widerrufliche
Spielerlaubnis erteilen.

Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen.

Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der
Verein selbst als Mitglied angehört.

§ 5
Die Mitgliedschaft endet mit:

a. Auflösung des Vereins
b. Tod
c. Austritt
d. Ausschluss

Der Austritt ist jederzeit möglich. Er wird mit Zugang der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand
wirksam.

Geht die Erklärung dem Vorstand nicht spätestens bis zum 1.3. des laufenden Kalenderjahres zu, so ist der
Jahresbeitrag voll zu entrichten.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:
a. mehr als 3-monatiges Versäumnis der Zahlungsfrist für den Mitgliedsbeitrag, trotz 2-facher Mahnung,
b. gröblicher Verstoß gegen die Satzung, die Platzordnung oder die Anordnungen des Vorstandes und der von
ihm Beauftragten,
c. schwere Schädigung der Interessen des Vereins,
d. unehrenhaftes Verhalten,
e. grob gemeinschaftswidriges Verhalten.

Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein
Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die über die Berufung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven, passiven und Ehren-Mitglieder haben aktives und passives Wahl- und Stimmrecht.
Sämtliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen und an
deren Veranstaltungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet; die von den Vereinsorganen erlassenen Anordnungen zu beachten.
Jedes Mitglied ist gleichermaßen zur Mitarbeit verpflichtet. Angetragene Aufgaben dürfen nicht ohne
besonderen Grund abgelehnt werden.

§ 7
Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes fest.

Zeitpunkt und Form der Erhebung bestimmt der Vorstand. Beitragsermäßigungen kann der Vorstand in
besonderen Fällen genehmigen. Familienmitglieder genießen eine Aufnahmegebührenermäßigung, deren Höhe
der Vorstand ebenfalls festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8
Vereinsorgane

a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung vor Beginn der Tennissaison ein.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet,
wenn 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich beantragt.

Zu jeder Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 8 Tage vorher
schriftlich eingeladen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung
müssen 3 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet
eingegangene Anträge werden nur dann behandelt, wenn zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder damit einverstanden sind.

Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht werden Beschlüsse mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen nur beschlossen werden, wenn dies mit der
Einberufung bekanntgegeben worden war; sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen oder Wahlen können offen oder geheim erfolgen.

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

a. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer,
b. Erteilung und Verweigerung der Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie
d. Satzungsänderungen,
e. Genehmigung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr,
f. Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h. Auflösung des Vereins.

§ 11
Vorstand

Den Vorstand bilden:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart
4. der Schriftführer
5. der Sportwart
6. mindestens vier Beisitzer

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5
Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Einberufung des Vorstandes erfolgt kurzfristig und formlos durch den 1. Vorsitzenden.

§ 12
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig und verantwortlich für die
a. Führung der laufenden Geschäfte,
b. organisatorische, sportliche und finanzielle Leitung,
c. Aufnahme der Mitglieder,
d. Erhebung der Beiträge,
e. Einberufung der Mitgliederversammlung,
f. Ausführung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen.

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder mit der Durchführung besonderer Aufgaben zu betrauen.

§ 13
Rechnungsprüfer

Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.

§ 14
Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
Es muss die gefassten Beschlüsse enthalten und ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben.

§ 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von
drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist
eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder sonstiger Beendigung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug
der evtl. Liquidationskosten noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuburg, und zwar mit
der Auflage, dass die Gemeinde dieses Vermögen für die Pflege und Förderung des Tennissportes verwenden
muss.

Neuburg, 2. Februar 1978 / 3. März 2017

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